Voorwaarden

Allgemeine Bedingungen der Ticketbande B.V. für den Verkauf von

NICHT PERSONALISIERTEN TICKETS, KARTEN UND SONSTIGEN ZUTRITTSBERECHTIGUNGEN

für Konzerte, Shows, Sportereignisse und sonstige Veranstaltungen



§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen (nachfolgend: „AGB NPT“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns, der Ticketbande B.V., Landgraaf, NL (nachfolgend: „Ticketbande“) und dem Kunden, welche den Verkauf und die Lieferung von nicht personalisierten Tickets, Karten und sonstigen Zutrittsberechtigungen (nachfolgend: „Tickets“) für Konzerte, Shows, Sportereignisse und sonstige Veranstaltungen (nachfolgend: „Events“) zum Gegenstand haben, und zwar ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kundenseite erkennen wir nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB NPT abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Der Begriff der Vertragsbeziehungen umfasst dabei – klarstellungshalber und nicht abschließend – auch (i) tatsächliche Verhaltensweisen im Rahmen solcher Beziehungen (wie etwa die Erteilung von Informationen) sowie (ii) vorvertragliches Verhalten der Ticketbande, sofern dieses von rechtlicher Relevanz ist.


(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in vorliegenden AGB NPT niedergelegt.


§ 2 Angebot und Annahme, Art der Leistung

(1) Die von uns beworbenen Tickets stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe entsprechender Kaufangebote durch den Kunden dar. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht daher vom Kunden aus, sobald er im Rahmen der Bestellabwicklung nach Durchlaufen einer letzten Korrekturmöglichkeit (angezeigt wird eine entsprechende Bestellübersicht) den Kaufbutton (o.ä.) anklickt. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass der Vertrag auch auf Seiten des Verwenders durch eine Partnerfirma erfüllt und von dort aus abgerechnet werden kann. Sollte der Vertrag durch unsere Partnerfirma übernommen und ausgeführt worden sein, so gilt auch für diesen Vertrag deutsches Recht. Eine Annahme dieses Angebots durch uns liegt dann vor, wenn wir dessen Annahme innerhalb der Fristen des § 147 II BGB, äußerstenfalls innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen, per Email bestätigen (nachfolgend: „Kaufbestätigung“). Alternativ kann Ticketbande das Angebot des Kunden konkludent durch Übersendung des bestellten Tickets annehmen. Da Ticketbande selbst die Tickets ausschließlich aufgrund entsprechender Deckungsgeschäfte von Dritten (nachfolgend: „Lieferanten“) bezieht, bleibt die richtige, rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung vorbehalten; wird Ticketbande die Leistung (Ticket) von ihren Lieferanten nicht oder jedenfalls nicht in gehöriger Weise zur Verfügung gestellt, verpflichten wir uns, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und eventuell bereits erhaltene Zahlungen ebenso unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in Fällen dieser Art – vorbehaltlich der unten in § 4 Absatz (a) (aa) – (dd) aufgeführten Haftungskonstellationen – ausgeschlossen.

(2) Ticketbande veräußert die Tickets als Wiederverkäufer im Wege des Rechtskaufs; die Tickets stellen ein sog. kleines Inhaberpapier i.S.v. § 807 BGB dar, aus welchem sich sämtliche Ansprüche (wie auf Zutritt zur und Durchführung der Veranstaltung) ausschließlich gegen den Veranstalter des jeweiligen Events richten. Mit der Übersendung des Tickets, welche dem Kunden vorgenannte Rechte (nach Maßgabe des jeweiligen Tickets und der in Zusammenhang mit diesem geltenden Veranstalter-AGB nebst sonstiger Bestimmungen wie auch ggf. ergänzend anwendbaren Gesetzesrechts) gegenüber dem Veranstalter einräumt, hat Ticketbande ihre Verpflichtungen aus dem Rechtskauf vollständig erfüllt. Ticketbande ist insbesondere keine Partei des Rechtsverhältnisses, welches sich durch den Eigentumserwerb des Kunden am Ticket zwischen diesem und dem Veranstalter ergibt.

(3) Die Einräumung von bestimmten Rängen, Reihen, Plätzen oder sonstigen Merkmalen unterhalb der Platzkategorie (nachfolgend insgesamt: „Sekundärmerkmale“) kann durch uns nicht garantiert werden und ist nicht Bestandteil des im Sinne von oben Absatz (2) zugunsten des Kunden zu verschaffenden Rechts. Dies gilt selbst dann, wenn während des Bestellvorgangs bestimmte Sekundärmerkmale gebucht werden konnten. Ticketbande behält sich in diesem Zusammenhang das Recht vor, bei Nichtverfügbarkeit von bestimmten Rängen, Reihen etc. unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden mindestens gleichwertige Tickets derselben Kategorie an diesen zu liefern.

(4) Die Angaben zu den Events erhält Ticketbande von den Veranstaltern. Für die Richtigkeit der im Online-Auftritt der Ticketbande gemachten Angaben wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt selbst für solche Angaben, die nicht vom Veranstalter herrühren oder sich auf Daten beziehen, welche in keinem direkten Zusammenhang mit dem Event stehen.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Versand und Bereitstellung

(1) Aus der Rolle von Ticketbande als Wiederverkäufer ergibt sich, dass der an uns zu zahlende Preis abweichen kann von jenem, wie er auf dem Ticket ausgewiesen ist. Für die vom Kunden gewünschte Platzkategorie oder sonstige Spezifikation hinsichtlich des Tickets ist damit allein der bei der Ticketbande angegebene Kartenpreis maßgebend.

(2) Die von uns angegebenen Preise sind stets Endpreise (vorbehaltlich unten Absätze (3) und (4)) und beinhalten die jeweils geltende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(3) Zum Verkaufspreis kommen lediglich noch die folgenden Service- / Versandkosten (nachfolgend: „Gebühren“) hinzu:

(a) EUR 7,50 für Versand oder Übergabe in / nach Deutschland, Holland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Belgien, Schweiz und in die Tschechische Republik.

(b) EUR 20,- für Versand in alle übrigen Länder (keine Übergabemöglichkeit).

(c) Liegt zwischen dem Tag des Events und der Bestellung eine geringere Zeitspanne als 8 Werktage, wird zusätzlich ein Expresszuschlag von EUR 4,50 berechnet.

(d) Die Wahl zwischen Versand oder Übergabe liegt bei Ticketbande; letzteres stellt lediglich eine besondere, freiwillige Serviceleistung von Ticketbande dar. Tickets werden zeitnah – d.h. jedenfalls mit ausreichender Vorlaufzeit vor dem Event – zur Versendung gebracht, nachdem Ticketbande diese ihrerseits erhalten und der Kunde seine Zahlungspflichten aus unten Absatz (5) erfüllt hat. Zu beachten ist hierbei, dass manche (insbesondere ausländische) Veranstalter die Tickets erst kurz vor dem Stattfinden des Events ausgeben und auch Ticketbande dann naturgemäß nicht eher liefern kann.

(e) Bei einer Übergabe sind wegen des hohen Aufwandes für Ticketbande die gleichen Gebühren geschuldet wie im Versandfalle; die genaue Orts- und Zeitbestimmung liegt im billigen Ermessen von Ticketbande, entsprechende Hinweise sind vom Kunden zu beachten. Ticketbande ist bestrebt, im Regelfall eine Übergabe vor Ort zu ermöglichen, d.h. am Ort des Events. Dies kann auch eine Hinterlegung an der Abendkasse sein. Bei Problemen im Zusammenhang mit der Ticketübergabe ist der Kunde gehalten, unverzüglich telefonischen Kontakt mit Ticketbande aufzunehmen (Notfallnummer: +49(0)177 25 95 117).

f) Im Einzelfall ist es den Parteien gestattet Sondervereinbarung über individuelle Zustellungen und besondere Formen der Übergabe zu vereinbaren. Insoweit werden auch direkt zwischen den Parteien die Preise hierfür vereinbart. Die individuelle Vereinbarung gilt vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Liegt zwischen dem Datum der Kaufbestätigung und jenem des Events eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten, behält Ticketbande sich Preisänderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der Zwischenzeit bereits Zahlungen geleistet haben sollte.

(5) Der Gesamtpreis der Bestellung ist nach Vertragsschluss (Kaufbestätigung) sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für eventuelle Storno-, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte. Die Ausführung der Zahlung ist möglich via Kreditkarte oder Überweisung (Vorkasse). Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Zahlungsabwicklung via Heidelpay, Postbank.

(6) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Kaufbestätigung (entscheidend hierfür ist die Wertstellung des geschuldeten Betrags auf dem Konto von Ticketbande),sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem letzten Tag der Zahlungsfrist und dem Event ein Zeitraum von weniger als 3 Wochen liegt, bedarf der Rücktritt durch Ticketbande keiner vorherigen Fristsetzung, da Ticketbande andernfalls an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung des entsprechenden Tickets u.U. gehindert wäre. Weitere Ansprüche gegen den Kunden aufgrund Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags von dessen Seite bleiben vorbehalten.

(7) Ist der Kunde Unternehmer, trägt er das Risiko der Versendung im Sinne von § 447 BGB. Ist der Kunde Verbraucher, gilt Vorstehendes dann, wenn ihm im Rahmen der Bestellabwicklung ausdrücklich eine Versandversicherung angeboten und der Kunde diese abgelehnt hat.


§ 4 Gewährleistung, Haftung und Eventbedingungen

(1) Der Kunde ist gehalten, das Ticket unmittelbar nach dessen Erhalt auf eventuelle Diskrepanzen zwischen Bestellung (Inhalt der Kaufbestätigung) und Lieferung zu überprüfen (beispielsweise falsches Event oder falsche Platzkategorie) und tatsächliche Abweichungen zeitnah per Email an [email protected]zu melden. Gegen Rücksendung des zunächst gelieferten Tickets (Ticketbande wird hierzu eine entsprechende Versandanweisung erteilen und die damit einhergehenden Kosten tragen) erhält der Kunde schnellstmöglich ein vertragsgemäßes Ticket (Nacherfüllung). Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in Fällen dieser Art ausgeschlossen, wobei dessen gesetzliche Rechte im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände i.S.v. § 440 BGB – vorbehaltlich untenstehender Regelungen in Absatz (4) – unberührt bleiben.

(2) Pflichtverletzungen seitens Ticketbande, welche durch diese nicht zu vertreten sind, berechtigen vorbehaltlich § 323 II BGB den Kunden jedenfalls dann nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie nicht zu einem Rechts- oder Sachmangel in Bezug auf das Ticket geführt haben. Sonstige (zusätzliche) gesetzliche Anforderungen an die Geltendmachung von Rücktrittsrechten bleiben – klarstellungshalber – unberührt.

(3) Dem Kunden ist bekannt und er wird hiermit noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Teilnahme am Event ausschließlich nach Maßgabe des Vertragsverhältnisses bestimmt, welches zwischen dem Kunden (durch Eigentumserwerb am Ticket) und dem Veranstalter des Events zustande kommt. Ticketbande hat auf dieses Vertragsverhältnis keinerlei Einfluss. Der Veranstalter gestaltet dieses regelmäßig durch den Einsatz eigener AGB wie auch sonstiger Bestimmungen, deren Befolgung durch den Kunden in dessen eigenen Interesse liegt. Nichtbeachtung kann zu rechtlichen oder tatsächlichen (teilweise erheblichen) Nachteilen auf Kundenseite führen, nicht zuletzt dem Ausschluss vom Event. Derartige Vorgänge sind ohne jeden Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Ticketbande und Kunde. Ebenso wenig hat Ticketbande einzustehen für eine Absage, Verschiebung oder sonstige Änderung bezüglich des Events; hieraus sich für den Kunden eventuell ergebende Ansprüche richten sich einzig gegen den Veranstalter. Sollten bei einer (endgültigen) Absage des Events o.ä. durch den Veranstalter Erstattungen an Ticketbande erfolgen, welche sich konkreten Ticketverkäufen zuordnen lassen, wird Ticketbande auf Kulanzbasis prüfen, ob solche Zahlungen an die jeweiligen Kunden gegen Vorlage des Originaltickets (und Abtretung aller damit in Zusammenhang stehenden Rechte) weitergeleitet werden können. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht, zumal der Kunde selbst Anspruchsinhaber gegenüber dem Veranstalter ist.

(4) Ticketbande haftet auf Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz),und zwar unabhängig von der Rechtsnatur (insbesondere der konkreten Anspruchsgrundlage) sowie der Art und des Umfangs (Schadensersatz statt der Leistung, Verzugsschaden, Begleitschaden, Folgeschaden etc.) des geltend gemachten Anspruchs,

(a) nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern:

(aa) der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;

(bb) eine übernommene Garantie oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf;

(cc) ein schuldhaftes Verhalten von Ticketbande zur einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden führt;

(dd) eine zwingende Haftung nach ProdHG begründet ist.

Entsprechendes Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

(b) In den Fällen (bb) von (a) ist die Haftung von Ticketbande jedoch – falls das Verschulden unterhalb der Ebene grober Fahrlässigkeit liegt – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zugleich ist dann – falls es sich bei dem verkauften Ticket nicht um eine neu hergestellte Sache handeln sollte oder es sonst um Schadens- / Aufwendungsersatzansprüche jenseits von Sach- oder Rechtsmangelhaftigkeit des Tickets geht – die Verjährungsfrist auf 1 Jahr begrenzt, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(c) Im Übrigen – d.h. für Konstellationen außerhalb der oben in (aa) bis (dd) von (a) geregelten Fälle – ist eine Haftung von Ticketbande auf Schadens- / Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ticketbande.

(d) Eine Veränderung der Beweislast zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen zu (a) – (c) nicht verbunden.


§ 5 Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Der Wiederverkauf der Tickets durch Ticketbande bezieht sich auf solche (durch den Veranstalter zu erbringende) Leistungen i.S.v. § 312g (2) Nr. 9 BGB, die dem Bereich Freizeitgestaltung (nebst hierauf bezogener Dienstleistungen) zugehörig sind und (jedenfalls seitens des Veranstalters des Events) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen sind. Damit steht dem Kunden von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu; ein Rückgaberecht wird ihm durch vorliegende AGB NPT (ebenfalls) nicht eingeräumt. Dies bedeutet, dass sämtliche Bestellungen von Tickets durch den Kunden verbindlich sind und – nach Kaufbestätigung durch Ticketbande – die unbedingte Verpflichtung begründen, die Tickets abzunehmen und zu bezahlen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

(1) Ticketbande behält sich das Eigentum am dem Ticket bis zur vollständigen Zahlung des für dieses geschuldeten Kaufpreises vor. Ist der Kunde (zugleich) Unternehmer, erstreckt sich vorgenannter Vorbehalt auf die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, welche Ticketbande gegenüber dem Unternehmer zustehen. Ferner tritt der Unternehmer – welcher hiermit zur Weiterveräußerung von Tickets im Wege eines ordentlichen Geschäftsganges ermächtigt wird – uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Tickets gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt; alternativ können wir selbst eine entsprechende Mitteilung vornehmen.

(2) Werden Tickets vor dem Zeitpunkt des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts gem. oben Absatz (1) (nachfolgend: „Erlöschenszeitpunkt“) beim Kunden mit anderen, Ticketbande nicht gehörenden Gegenständen (insbesondere anderen Zutrittsberechtigungen zu Veranstaltungen) untrennbar vermischt oder vermengt (nachfolgende: „Vermischung“),so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Tickets (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(3) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vor dem Erlöschenszeitpunkt hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein Dritte auf die an den Tickets bestehenden (Eigentums-)Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde (zugleich) Unternehmer, hat er auch die Kosten entsprechender Interventionsmaßnahmen zu tragen, wenn Ticketbande vom Dritten keinen Ersatz für diese zu erlangen vermag.

(4) Ticketbande verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Ticketbande bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die persönlichen Daten des Kunden werden von uns in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Ticketbande ist berechtigt, diese Daten an von ihr mit der Durchführung des Vertrags zwischen ihr und dem Kunden an beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, um die geschlossenen Verträge erfüllen zu können. Auch hierbei sichert Ticketbande zu, dass die Daten des Kunden nicht zu Marketingzwecken an (sonstige) Dritte weitergegeben werden.

(2) Solange der Kunde nicht widerspricht, sind wir sowie ggf. unser Co-Branding-Partner, von dessen Website der Kunde unseren Shop aufgesucht hat, darüber hinaus berechtigt, die erhaltenen Daten zur Beratung des Kunden, zur Werbung, zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(3) Kreditkartendaten sowie Kontodaten werden nicht verarbeitet oder gespeichert und auch keinen Dritten zugänglich gemacht. Sämtliche Bestell- und Bezahltransaktionen sind SSL verschlüsselt.

(4) Wenn Sie unsere Seite besuchen, werden Ihre persönlichen Einstellungen in einem Browser-Cookie auf Ihrer Festplatte gespeichert. Dieses enthält lediglich Informationen über die von Ihnen gewählte Sprache und Währung. Damit wird gewährleistet, dass diese Einstellungen bei jedem Besuch auf unserer Webseite für Sie wieder hergestellt werden können. Sollte Ihr Browser so eingestellt sein dass Cookies geblockt werden, können wir nicht die volle Funktionalität unserer Webseite garantieren. Falls Sie wünschen, können Sie Cookies jederzeit von Ihrer Festplatte löschen.


§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Sofern der Kunde nicht zugleich Kaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände – vorbehaltlich nachstehender Regelungen in Absatz (2) – unberührt.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf oder in Zusammenhang mit Tickets und den sich auf diese beziehenden vertraglichen Beziehungen – einschließlich lediglich angebahnter Vertragsverhältnisse – sind national wie international ausschließlich die Gerichte der Niederlande zuständig, falls der Kunde Kaufmann oder eine sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist. Örtlich sind in diesem Fall allein die im Gerichtsbezirk für Landgraaf belegenen Gerichte zuständig. Uns steht es jedoch frei, den Kunden, der Kaufmann oder sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist, auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen. Gegenüber sonstigen Kunden gilt Vorstehendes entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass hier dem Kunden das Recht verbleibt, andere als die im 4. Abschnitt der EG Verordnung Nr. 44 / 2001 angeführten Gerichte anzurufen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „BRD“),jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD hat, dann jedoch mit der Maßgabe, dass die Anwendung deutschen Rechts solche Bestimmungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden nicht verdrängen soll, die dessen Schutz bezwecken und von denen nach dem dortigen Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(4) Im Falle eventueller Unklarheiten, Inkonsistenzen oder Widersprüchen zwischen dieser (deutschen) Version der AGB NPT und eventuell bestehenden anderssprachlichen Fassungen ist die deutsche Version maßgebend.

(5) Sollten bei Verträgen zwischen Ticketbande und dem Kunden, deren Bestandteil diese AGB NPT durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB NPT unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der §§ 305 – 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. ihrer Teile nicht berührt werden; vielmehr sind Ticketbande und Kunde in diesen Fällen verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. § 306 BGB bleibt unberührt.



Allgemeine Bedingungen der Ticketbande B.V. für Dienstleistungen in Bezug auf

PERSONALISIERTE TICKETS, KARTEN UND SONSTIGE ZUTRITTSBERECHTIGUNGEN

für Konzerte, Shows, Sportereignisse und sonstige Veranstaltungen



§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen (nachfolgend: „AGB PT“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns, der Ticketbande B.V., Landgraaf, NL (nachfolgend: „Ticketbande“) und dem Kunden, welche Dienste der ersteren hinsichtlich personalisierter Tickets, Karten und sonstiger Zutrittsberechtigungen (nachfolgend: „P-Tickets“) für Konzerte, Shows, Sportereignisse und sonstige Veranstaltungen (nachfolgend: „Events“) zum Gegenstand haben, und zwar ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kundenseite erkennen wir nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB PT abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen. Der Begriff der Vertragsbeziehungen umfasst dabei – klarstellungshalber und nicht abschließend – auch (i) tatsächliche Verhaltensweisen im Rahmen solcher Beziehungen (wie etwa die Erteilung von Informationen) sowie (ii) vorvertragliches Verhalten der Ticketbande, sofern dieses von rechtlicher Relevanz ist.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in vorliegenden AGB PT niedergelegt.


§ 2 Angebot und Annahme, Art der Leistung

(1) Die von uns beworbenen P-Tickets stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines darauf bezogenen Vertragsangebots durch den Kunden dar, und zwar dergestalt, dass der Kunde der Ticketbande anbietet, im Wege eines Dienstvertrags sich darum zu bemühen, für den Kunden das gewünschte P-Ticket zu besorgen. Das Angebot auf Abschluss des entsprechenden Vertrags geht daher vom Kunden aus, sobald er im Rahmen der Bestellabwicklung nach Durchlaufen einer letzten Korrekturmöglichkeit (angezeigt wird eine entsprechende Bestellübersicht) den Bestellbutton (o.ä.) anklickt. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass der Vertrag auch auf Seiten des Verwenders durch eine Partnerfirma erfüllt und von dort aus abgerechnet werden kann. Sollte der Vertrag durch eine Partnerfirma übernommen und ausgeführt worden sein, so gilt auch für diesen Vertrag deutsches Recht. Eine Annahme dieses Angebots durch uns liegt dann vor, wenn wir dessen Annahme innerhalb der Fristen des § 147 II BGB, äußerstenfalls innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen, per Email bestätigen (nachfolgend: „Dienstvertragsbestätigung“). Alternativ kann Ticketbande das Angebot des Kunden durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden gewünschten Dienstleistung annehmen.

(2) Die durch Ticketbande zu erbringende Dienstleistung besteht aus folgendem: dem Finden eines verkaufswilligen Eigentümers (nachfolgend: „vorheriger Eigentümer“) jenes P-Tickets, welches der Kunde erwerben will, sowie die grundsätzliche Schaffung der Möglichkeit für den Kunden, das entsprechende P-Ticket auf ihn selbst umpersonalisiert und hernach zumindest den faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigentümer zu erhalten (nachfolgend insgesamt „Umpersonalisierung“). Gegenstand der Beauftragung ist ferner, dass Ticketbande sich unmittelbar ab der Dienstvertragsbestätigung und sodann bis zu einem Zeitpunkt, vor dessen Ablauf entsprechende Dispositionen des Kunden zur Teilnahme am Event noch sinnvoll erscheinen (angestellt wird hierbei eine objektivierte Betrachtung, d.h. losgelöst von individuellen Besonderheiten auf Kundenseite),um vorgenannte Umpersonalisierung bemüht. Gelingt die Umpersonalisierung, wird Ticketbande sich sodann bemühen, das P-Ticket im Wege eines Geschäfts für den, den es angeht, direkt für den Kunden (sowie auf dessen Rechnung) zu erwerben und diesem bis zur Herausgabe des P-Tickets den Besitz an selbigem zu mitteln.

(3) Die gem. oben Absatz (2) seitens Ticketbande zu erbringende Dienstleistung erfordert diverse Mitwirkungshandlungen des Kunden, etwa die Zurverfügungstellung jener Daten und Dokumente wie auch die Abgabe solcher Erklärungen, welche nach den konkreten Umständen erforderlich sind, um die Umpersonalisierung durchführen zu können. Ticketbande wird dem Kunden die hierzu erforderlichen Instruktionen erteilen. Das Unterlassen entsprechender Mitwirkungshandlungen durch den Kunden berechtigt Ticketbande – jedenfalls nach erfolgloser Fristsetzung – zum Rücktritt vom Dienstvertrag.

(4) Dem Kunden ist bekannt, dass Veranstalter von Events unterschiedliche Mittel und (vertragliche) Gestaltungsinstrumente (nachfolgend: „Event-AGB“) verwenden, um die Umpersonalisierung von P-Tickets zu begrenzen und letztlich auch zu erschweren, insbesondere dann, wenn Dritte (wie hier die Ticketbande) kommerzielle Dienste in Bezug auf den Erwerb von P-Tickets vom vorherigen Eigentümer erbringen. Ticketbande ist bemüht, das hierbei auftretende Konfliktpotential zu reduzieren, insbesondere dadurch, dass sie nicht selbst (Zwischen-)Eigentümerin des P-Tickets wird, sondern die Voraussetzungen für einen Direkterwerb des Kunden vom früheren Eigentümer schafft und lediglich für diese Dienstleistung eine Vergütung erhält, das P-Ticket selber hingegen zum Originalpreis (lediglich zzgl. USt. und Gebühren) an den Kunden weitergibt. Gleichwohl kann, zumal angesichts der Verschiedenartigkeit von Event-AGB und des Fehlens jeglichen Einflusses von Ticketbande auf diese, keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit der Umpersonalisierung eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) stellen im Rahmen der hiesigen Vertragspflichten keine Beeinträchtigung der Umpersonalisierung dar; sie fallen vielmehr ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden und berühren in keinem Fall den Vergütungsanspruch von Ticketbande für die geleisteten Dienste. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen.

(5) Unter keinen Umständen schuldet Ticketbande die Umpersonalisierung als vertraglich bedungenen Erfolg ihrer Dienste.

(6) P-Tickets sind Rektapapiere, aus denen sich bei Gelingen einer rechtswirksamen Umpersonalisierung auf den Kunden sämtliche Ansprüche (wie auf Zutritt zur und Durchführung der Veranstaltung) ausschließlich gegen den Veranstalter des jeweiligen Events richten. Spätestens mit der Herausgabe des P-Tickets an den Kunden – nach zumindest faktisch erfolgter Umpersonalisierung – hat Ticketbande ihre Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag vollständig erfüllt. Ticketbande ist insbesondere keine Partei des (möglichen) Rechtsverhältnisses, welches sich aus dem Erhalt des P-Tickets durch den Kunden zwischen diesem und dem Veranstalter ergeben kann.

(7) Die Dienstleistung von Ticketbande erstreckt sich hinsichtlich des vom Kunden gewünschten P-Tickets nicht auf bestimmte Ränge, Reihen, Plätze oder sonstige Merkmale unterhalb des Kriteriums der eigentlichen Platzkategorie (nachfolgend insgesamt: „Sekundärmerkmale“). Dies gilt selbst dann, wenn während des Bestellvorgangs bestimmte Sekundärmerkmale in Bezug auf das P-Ticket angegeben wurden. Das vom Kunden an Ticketbande herangetragene Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrags erstreckt sich damit automatisch (auch) auf ein solches P-Ticket, welches sich bei Nichtverfügbarkeit von bestimmten Rängen, Reihen etc. unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden als mindestens gleichwertige Alternative zum eigentlich von diesem gewünschten P-Ticket darstellt.

(8) Die Angaben zu den Events erhält Ticketbande von den Veranstaltern. Für die Richtigkeit der im Online-Auftritt der Ticketbande gemachten Angaben wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt selbst für solche Angaben, die nicht vom Veranstalter herrühren


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Versand und Bereitstellung

(1) Aus der Rolle von Ticketbande als Partei, die einerseits als Dienstleister agiert, andererseits – im Rahmen dieser Dienstleistung – sich darum bemüht, dem Kunden das P-Ticket ohne zwischenzeitlichen eigenen Rechtserwerb (an selbigem) zu verschaffen, ergeben sich die folgenden Vergütungsansprüche der Ticketbande gegen den Kunden:

(a) auf Zahlung der Vergütung für die geleisteten Dienste;

(b) auf Erstattung der Auslagen, welche der Ticketbande im Rahmen der Umpersonalisierung des P-Tickets nebst entsprechender Besitzerlangung gegenüber dem früheren Eigentümer entstanden sind.

Aus Vereinfachungsgründen sind in der gegenüber dem Kunden verwendeten Rechnung die obigen Posten (a) und (b) zu einem Betrag zusammengefasst. Auf ausdrücklichen, schriftlich mitgeteilten Wunsch des Kunden kann jedoch auch eine getrennte Auflistung dieser Posten in der Rechnung erfolgen.

(2) Die von uns angegebenen Preise sind stets Endpreise (vorbehaltlich unten Absätze (3) und (4)) und beinhalten die jeweils geltende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(3) Zu dem sich aus oben Absatz (1) ergebenden Preis kommen lediglich noch die folgenden Service- / Versandkosten (nachfolgend: „Gebühren“) hinzu:

(a) EUR 7,50 für Versand oder Übergabe in / nach Deutschland, Holland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Belgien, Schweiz und in die Tschechische Republik.

(b) EUR 20,- für Versand in alle übrigen Länder (keine Übergabemöglichkeit).

(c) Liegt zwischen dem Tag des Events und der Bestellung der Dienste von Ticketbande eine geringere Zeitspanne als 8 Werktage, wird zusätzlich ein Expresszuschlag von EUR 4,50 berechnet.

(d) Die Wahl zwischen Versand oder Übergabe liegt bei Ticketbande; letzteres stellt lediglich eine besondere, freiwillige Serviceleistung von Ticketbande dar. P-Tickets werden zeitnah – d.h. jedenfalls mit ausreichender Vorlaufzeit vor dem Event – zur Versendung gebracht, nachdem Ticketbande diese ihrerseits erhalten und der Kunde i.S.v. unten Absatz (4) gezahlt hat. Zu beachten ist hierbei, dass manche (insbesondere ausländische) Veranstalter und dementsprechend auch deren Abnehmer (welche regelmäßig die „Gegenpartei“ der Umpersonalisierung sind) die P-Tickets erst kurz vor dem Stattfinden des Events ausgeben und auch Ticketbande diese dann (naturgemäß) nicht eher herausgeben kann.

(e) Bei einer Übergabe sind wegen des hohen Aufwandes für Ticketbande die gleichen Gebühren geschuldet wie im Versandfalle; die genaue Orts- und Zeitbestimmung liegt im billigen Ermessen von Ticketbande, entsprechende Hinweise sind vom Kunden zu beachten. Ticketbande ist bestrebt, im Regelfall eine Übergabe vor Ort zu ermöglichen, d.h. am Ort des Events. Dies kann auch eine Hinterlegung an der Abendkasse sein. Bei Problemen im Zusammenhang mit der Ticketübergabe ist der Kunde gehalten, unverzüglich telefonischen Kontakt mit Ticketbande aufzunehmen (Notfallnummer: +49(0)177 25 95 117).

f) Im Einzelfall ist es den Parteien gestattet Sondervereinbarung über individuelle Zustellungen und besondere Formen der Übergabe zu vereinbaren. Insoweit werden auch direkt zwischen den Parteien die Preise hierfür vereinbart. Die individuelle Vereinbarung gilt vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Der Vergütungsanspruch von Ticketbande i.S.v. oben Absatz (1) (a) entsteht dem Grunde nach mit dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung, jener aus oben Absatz (1) (b) mit dem tatsächlichen Anfall entsprechender Auslagen. Der Gesamtanspruch aus Absatz (1) (a) und (b) wird sodann in dem Zeitpunkt fällig, zu dem Ticketbande dem Kunden mitteilt, dass (jedenfalls) die (faktische) Umpersonalisierung erfolgt ist und der Besitz am P-Ticket für den Kunden gemittelt wird (nachfolgend: „Fälligkeitsmitteilung“). Gleiches gilt für eventuelle Storno-, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte. Die Ausführung der Zahlung ist möglich via Kreditkarte oder Überweisung (Vorkasse). Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Zahlungsabwicklung via Heidelpay, Postbank. Mit dem Eingang der Zahlung bei Ticketbande (Wertstellung auf unserem Konto) wird – dem Grunde nach – der Anspruch des Kunden auf Herausgabe des P-Tickets aus dem oben § 2 Absatz (2) geregelten Besitzmittlungsverhältnis fällig; für die konkrete Erfüllung dieses Anspruchs bewendet es jedoch bei den Regelungen von oben Absatz (3) (d) und (e).

(5) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Fälligkeitsmitteilung (entscheidend hierfür ist die Wertstellung des geschuldeten Betrags auf dem Konto von Ticketbande),sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem letzten Tag der Zahlungsfrist und dem Event ein Zeitraum von weniger als 3 Wochen liegt, bedarf der Rücktritt durch Ticketbande keiner vorherigen Fristsetzung, da Ticketbande andernfalls an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung des P-Tickets, für welches bereits Auslagen entstanden sind, u.U. gehindert wäre. Mit der nicht fristgerechten Zahlung bietet der Kunde der Ticketbande konkludent und unwiderruflich die Übereignung des P-Tickets an letztere gegen Erlass des Anspruchs aus oben Absatz (1) (a) und (b) an; es steht Ticketbande frei, dieses Angebot anzunehmen oder auf Erfüllung des Vertrags durch den Kunden zu bestehen. Auf diese Rechtsfolge wird Ticketbande den Kunden in der Fälligkeitsmitteilung gesondert hinweisen; ebenfalls wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der vorgenannten Zahlungsfrist eine ausdrückliche Erklärung abzugeben. Weitere Ansprüche gegen den Kunden aufgrund Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags von dessen Seite bleiben vorbehalten.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, trägt er das Risiko der Versendung im Sinne von § 447 BGB. Ist der Kunde Verbraucher, gilt Vorstehendes dann, wenn ihm im Rahmen der Bestellabwicklung ausdrücklich eine Versandversicherung angeboten wird und der Kunde diese abgelehnt hat.


§ 4 Gewährleistung, Haftung und Eventbedingungen

(1) Der Kunde ist gehalten, das P-Ticket unmittelbar nach dessen Erhalt auf eventuelle Diskrepanzen zwischen dessen tatsächlichem Inhalt und jenem der Bestellung (Inhalt der Dienstvertragsbestätigung) zu überprüfen (beispielsweise falsches Event oder falsche Platzkategorie) und vorhandene Abweichungen zeitnah per Email an [email protected]zu melden. Nach Rücksendung des zunächst ausgehändigten P-Tickets (Ticketbande wird hierzu eine entsprechende Versandanweisung erteilen und die damit einhergehenden Kosten tragen) wird Ticketbande sich bemühen, durch abermals zu entfaltende Tätigkeit i.S.v. § 2 Absatz (2) für den Kunden schnellstmöglich ein vertragsgemäßes P-Ticket zu besorgen. Gelingt dies endgültig nicht (was vermutet wird, sobald der Kunde sinnvollerweise keine Dispositionen mehr zur Teilnahme am Event treffen kann, wobei insoweit eine objektivierte, von individuellen Besonderheiten auf Kundenseite losgelöste Betrachtung angestellt wird),erstattet Ticketbande dem Kunden die von diesem gem. § 3 Absatz (1) gezahlte Vergütung. Darüber eventuell hinausgehende Ansprüche des Kunden gegen Ticketbande bestehen allenfalls innerhalb der nachstehend in Absatz (4) geregelten Grenzen.

(2) Pflichtverletzungen seitens Ticketbande, welche durch diese nicht zu vertreten sind, berechtigen vorbehaltlich § 323 II BGB den Kunden jedenfalls dann nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie nicht zu einer Beeinträchtigung der Umpersonalisierung geführt haben (vgl. § 2 Absätze (2) und (4)). Sonstige (zusätzliche) gesetzliche Anforderungen an die Geltendmachung von Rücktrittsrechten bleiben – klarstellungshalber – unberührt.

(3) Dem Kunden ist bekannt und er wird hiermit noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Teilnahme am Event ausschließlich nach Maßgabe des Vertragsverhältnisses bestimmt, welches (möglicherweise) auf Grundlage des P-Tickets zwischen dem Kunden und dem Veranstalter des Events zustande kommt. Ticketbande hat auf dieses Vertragsverhältnis keinerlei Einfluss. Der Veranstalter gestaltet dieses regelmäßig durch den Einsatz eigener AGB wie auch sonstiger Bestimmungen, deren Befolgung durch den Kunden in dessen eigenen Interesse liegt. Nichtbeachtung kann zu rechtlichen oder tatsächlichen (teilweise erheblichen) Nachteilen auf Kundenseite führen, nicht zuletzt dem Ausschluss vom Event. Derartige Vorgänge sind ohne jeden Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Ticketbande und Kunde. Ebenso wenig hat Ticketbande einzustehen für eine Absage, Verschiebung oder sonstige Änderung bezüglich des Events; hieraus sich für den Kunden eventuell ergebende Ansprüche richten sich einzig – so überhaupt – gegen den Veranstalter. Sollten bei einer (endgültigen) Absage des Events o.ä. durch den Veranstalter Erstattungen an Ticketbande erfolgen, welche sich konkreten P-Tickets zuordnen lassen, wird Ticketbande auf Kulanzbasis prüfen, ob solche Zahlungen an die jeweiligen Kunden gegen Vorlage des Originaltickets (und Abtretung aller damit in Zusammenhang stehenden Rechte) weitergeleitet werden können. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht.

(4) Ticketbande haftet auf Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz),und zwar unabhängig von der Rechtsnatur (insbesondere der konkreten Anspruchsgrundlage) sowie der Art und des Umfangs (Schadensersatz statt der Leistung, Verzugsschaden, Begleitschaden, Folgeschaden etc.) des geltend gemachten Anspruchs,

(a) nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern:

(aa) der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;

(bb) eine übernommene Garantie oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf;

(cc) ein schuldhaftes Verhalten von Ticketbande zur einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden führt;

(dd) eine zwingende Haftung nach ProdHG begründet ist.

Entsprechendes Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

(b) In den Fällen (bb) von (a) ist die Haftung von Ticketbande jedoch – falls das Verschulden unterhalb der Ebene grober Fahrlässigkeit liegt – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zugleich ist dann die Verjährungsfrist auf 1 Jahr begrenzt, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(c) Im Übrigen – d.h. für Konstellationen außerhalb der oben in (aa) bis (dd) von (a) geregelten Fälle – ist eine Haftung von Ticketbande auf Schadens- / Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ticketbande.

(d) Eine Veränderung der Beweislast zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen zu (a) – (c) nicht verbunden.


§ 5 Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Die Dienstleistungen von Ticketbande hinsichtlich der P-Tickets beziehen sich auf solche (durch den Veranstalter zu erbringende) Leistungen i.S.v. § 312g (2) Nr. 9 BGB, die dem Bereich Freizeitgestaltung (nebst hierauf bezogener Dienstleistungen) zugehörig sind und (jedenfalls seitens des Veranstalters des Events) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind. Damit steht dem Kunden von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu; ein Rückgaberecht wird ihm durch vorliegende AGB PT (ebenfalls) nicht eingeräumt. Dies bedeutet, dass sämtliche Beauftragungen in Bezug auf Dienstleistungen hinsichtlich der P-Tickets durch den Kunden verbindlich sind und – nach Dienstvertragsbestätigung durch Ticketbande sowie Erhalt der Fälligkeitsmitteilung – die unbedingte Verpflichtung begründen, an Ticketbande die in § 3 Absätze (1) und (3) umschriebenen Zahlungen zu leisten.


§ 6 Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Ticketbande bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die persönlichen Daten des Kunden werden von uns in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Ticketbande ist berechtigt, diese Daten an von ihr mit der Durchführung des Vertrags zwischen ihr und dem Kunden an beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, um die geschlossenen Verträge erfüllen zu können. Auch hierbei sichert Ticketbande zu, dass die Daten des Kunden nicht zu Marketingzwecken an (sonstige) Dritte weitergegeben werden.

(2) Solange der Kunde nicht widerspricht, sind wir sowie ggf. unser Co-Branding-Partner, von dessen Website der Kunde unseren Shop aufgesucht hat, darüber hinaus berechtigt, die erhaltenen Daten zur Beratung des Kunden, zur Werbung, zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(3) Kreditkartendaten sowie Kontodaten werden nicht verarbeitet oder gespeichert und auch keinen Dritten zugänglich gemacht. Sämtliche Bestell- und Bezahltransaktionen sind SSL verschlüsselt.

(4) Wenn Sie unsere Seite besuchen, werden Ihre persönlichen Einstellungen in einem Browser-Cookie auf Ihrer Festplatte gespeichert. Dieses enthält lediglich Informationen über die von Ihnen gewählte Sprache und Währung. Damit wird gewährleistet, dass diese Einstellungen bei jedem Besuch auf unserer Webseite für Sie wieder hergestellt werden können. Sollte Ihr Browser so eingestellt sein dass Cookies geblockt werden, können wir nicht die volle Funktionalität unserer Webseite garantieren. Falls Sie wünschen, können Sie Cookies jederzeit von Ihrer Festplatte löschen.


§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Sofern der Kunde nicht zugleich Kaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände – vorbehaltlich nachstehender Regelungen in Absatz (2) – unberührt.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf oder in Zusammenhang mit P-Tickets und den sich auf diese beziehenden vertraglichen Beziehungen – einschließlich lediglich angebahnter Vertragsverhältnisse – sind national wie international ausschließlich die Gerichte der Niederlande zuständig, falls der Kunde Kaufmann oder eine sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist. Örtlich sind in diesem Fall allein die im Gerichtsbezirk für Landgraaf belegenen Gerichte zuständig. Uns steht es jedoch frei, den Kunden, der Kaufmann oder sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist, auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen. Gegenüber sonstigen Kunden gilt Vorstehendes entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass hier dem Kunden das Recht verbleibt, andere als die im 4. Abschnitt der EG Verordnung Nr. 44 / 2001 angeführten Gerichte anzurufen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „BRD“),jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD hat, dann jedoch mit der Maßgabe, dass die Anwendung deutschen Rechts solche Bestimmungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden nicht verdrängen soll, die dessen Schutz bezwecken und von denen nach dem dortigen Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(4) Im Falle eventueller Unklarheiten, Inkonsistenzen oder Widersprüchen zwischen dieser (deutschen) Version der AGB PT und eventuell bestehenden anderssprachlichen Fassungen ist die deutsche Version maßgebend.

(5) Sollten bei Verträgen zwischen Ticketbande und dem Kunden, deren Bestandteil diese AGB PT durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB PT unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der §§ 305 – 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. ihrer Teile nicht berührt werden; vielmehr sind Ticketbande und Kunde in diesen Fällen verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. § 306 BGB bleibt unberührt.


 

Allgemeine Bedingungen der Ticketbande B.V. für die Erbringung von Vermittlungsleistungen auf dem Gebiet von

EVENT & HOTEL



§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen (nachfolgend: „AGB E&H“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns, der Ticketbande B.V., Landgraaf, NL (nachfolgend: „Ticketbande“) und dem Kunden, welche auf dem Gebiet von Event & Hotel erbracht werden. Hierzu kommt es, wenn neben:

(a) dem Verkauf und der Lieferung von nicht personalisierten Tickets, Karten und sonstigen Zutrittsberechtigungen für Konzerte, Shows, Sportereignisse und sonstige Veranstaltungen (nachfolgend insgesamt: „Events“),

oder

(b) der Erbringung von Diensten hinsichtlich personalisierter Tickets, Karten und sonstiger Zutrittsberechtigungen für Events,

als selbständige Leistung(en) zusätzlich:

(c) die Vermittlung von Beherbergungsleistungen (wie Hotelübernachtungen etc.) durch Dritte (nachfolgend: „Beherbergungsbetrieb“),welche diese Leistungen in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Kunden erbringen,

angeboten wird.

(2) Die Leistungen von Ticketbande zu (a) / (b) einerseits, (c) andererseits formen keinen einheitlichen Vertrag. Insbesondere kommt es zwischen Kunde und Ticketbande nicht zum Abschluss eines Reisevertrags. Vielmehr erbringt Ticketbande im Falle von (a) / (b) eine eigene Leistung (Verkauf von Rechten / Dienstleistungen),während sie im Falle von (c) lediglich die Leistung des (jeweiligen) Beherbergungsbetriebs im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrags vermittelt. Die Schicksale der einzelnen Vertragsverhältnisse sind somit unabhängig voneinander, so dass beispielsweise Leistungsstörungen innerhalb des einen Vertrags nicht zugleich eine Leistungsstörung (auch) des anderen Vertrags bedeuten.

(3) Die Erbringung von Leistungen im Sinne von oben Absatz (1) (a) richtet sich ausschließlich nach den AGB NPT, im Sinne von oben Absatz (1) (b) ausschließlich nach den AGB PT, und zwar auch dann, wenn zusätzlich dazu die Leistungsvermittlung im Sinne von oben Absatz (1) (c) erfolgt und etwa beide Leistungen Gegenstand desselben Bestellvorgangs sind. Für letztgenannte Vermittlungsleistung (c) gelten dabei die nachfolgenden Bedingungen. Sofern und soweit zwischen § 3 Absätze (3) und (7) der AGB E&H und Regelungen der AGB NPT oder der AGB PT ein Widerspruch oder eine sonstige Inkonsistenz be- oder entstehen sollte, sind die AGB E&H vorrangig.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Kundenseite erkennen wir nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB E&H abweichender Bedingungen des Kunden die Vermittlungsleistung an diesen vorbehaltlos ausführen. Der Begriff der Vertragsbeziehungen umfasst dabei – klarstellungshalber und nicht abschließend – auch (i) tatsächliche Verhaltensweisen im Rahmen solcher Beziehungen (wie etwa die Erteilung von Informationen) sowie (ii) vorvertragliches Verhalten der Ticketbande, sofern dieses von rechtlicher Relevanz ist.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in vorliegenden AGB E&H niedergelegt.


§ 2 Angebot und Annahme, Art der Leistung

(1) Die von uns beworbene Vermittlung von Beherbergungsleistungen stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe entsprechender Angebote auf Abschluss eines entsprechenden Vermittlungsvertrags durch den Kunden dar. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht daher vom Kunden aus, sobald er im Rahmen der Bestellabwicklung nach Durchlaufen einer letzten Korrekturmöglichkeit (angezeigt wird eine entsprechende Bestellübersicht) den Bestellbutton (o.ä.) anklickt. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass der Vertrag auch auf Seiten des Verwenders durch eine Partnerfirma erfüllt und von dort aus abgerechnet werden kann. Sollte der Vertrag durch unsere Partnerfirma übernommen und ausgeführt worden sein, so gilt auch für diesen Vertrag deutsches Recht. Eine Annahme dieses Angebots durch uns liegt dann vor, wenn wir dessen Annahme innerhalb der Fristen des § 147 II BGB, äußerstenfalls innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen, per Email bestätigen (nachfolgend: „Vermittlungsbestätigung“). Alternativ kann Ticketbande das Angebot des Kunden konkludent durch Ausführung der gewünschten Vermittlungsleistung annehmen.

(2) Aus der ausschließlichen Rolle von Ticketbande als Vermittler der Leistung des Beherbergungsbetriebs ergibt sich, dass die eigentliche – d.h. auf die Beherbergung gerichtete – Leistungsbeziehung lediglich zwischen dem Kunden und dem Beherbergungsbetrieb zustande kommt. Entsprechend gelten für die konkrete Ausgestaltung dieser Leistungserbringung die AGB und sonstigen Bestimmungen des Beherbergungsbetriebs sowie eventuell ergänzend das auf diese Rechtsbeziehung anwendbare Gesetzesrecht. Die Tätigkeit von Ticketbande beschränkt sich auf die Ausübung jener Aktivitäten, welche zur Vermittlung des vom Kunden gewünschten Beherbergungsvertrags erforderlich sind.

(3) Aus oben Absatz (2) folgt, dass Ansprüche (gleich welcher Art) aus dem vermittelten Beherbergungsvertrag ausschließlich direkt gegenüber dem Beherbergungsbetrieb geltend gemacht werden können; dies gilt – klarstellungshalber – auch für rechtliche oder tatsächliche Handlungen im Vorfeld einer Anspruchssituation oder welche eventuell nötig sind, um eine Anspruchssituation zu begründen (wie Mängelrügen, Abhilfeverlangen etc.). Ticketbande hat hierbei keinerlei eigene Vertragsbetroffenheit und ist keine Partei des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Beherbergungsbetrieb.

(4) Sofern Ticketbande vom Beherbergungsbetrieb für den Kunden bestimmte Unterlagen von rechtlicher Relevanz erhält, wie etwa Hotelvoucher etc. (nachfolgend: „Vertragsunterlagen“),wird Ticketbande diese alsbald, jedenfalls mit ausreichender Vorlaufzeit vor dem Event (wobei hier eine objektivierte, von individuellen Besonderheiten auf Kundenseite losgelöste Betrachtung angestellt wird),nicht jedoch vor Zahlungserhalt (siehe unten § 3 Absatz (7)),an den Kunden weiterleiten. In Sachen Zahlung agiert Ticketbande dabei lediglich als Zahl- und Einziehungsstelle des Beherbergungsbetriebs, ohne selbst Leistungsempfänger / Berechtigter in Bezug auf die Zahlung des Kunden zu sein (mit Ausnahme des unten in § 3 Absätze (1) und (2) umschriebenen Vermittlungsvergütung). Mit Abschluss des Vermittlungsvorgangs, spätestens mit der Übermittlung der Vertragsunterlagen an den Kunden, hat Ticketbande ihre Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag vollständig erfüllt.

(5) Besondere Eigenschaften und mögliche Bestandteile des Beherbergungsvertrags mit dem vom Kunden gewählten Beherbergungsbetrieb unterhalb der Kategorien Personenzahl, Übernachtungszeitraum, Zimmerkategorie und ausdrücklich gewünschter (regelmäßig besonders zu vergütender) Zusatzleistungen (wie etwa Frühstück) (nachfolgend insgesamt: „Primärmerkmale“),also etwa das Vorhandensein spezieller Einrichtungen des vermittelten Beherbergungsbetriebs (Wellness, WLAN etc.),deren Nutzung sowie Regelungen der Hausordnung wie Check-Out Zeiten etc. und sonstige Spezifikationen des jeweiligen Beherbergungsbetriebs (nachfolgend: „Sekundärmerkmale“) sind von vornherein nicht Gegenstand der Vermittlungsleistung von Ticketbande. Dies gilt selbst dann, wenn während des Bestellvorgangs bestimmte Sekundärmerkmale angegeben worden sind, weil Ticketbande hier lediglich ohne eigene Prüfung gewisse (Werbe-)Angaben des jeweiligen Beherbergungsbetriebs übernimmt. Unter Wahrung der Primärmerkmale ist Ticketbande unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden auch berechtigt, einen alternativen Beherbergungsbetrieb zu vermitteln, falls dieser am selben Ort wie der vom Kunden gewünschte Beherbergungsbetrieb liegt und in die gleiche Kategorie fällt (bei Hotels regelmäßig anhand der „Sternenvergabe“ zu ermitteln).

(6) Die Angaben zu den Beherbergungsbetrieben erhält Ticketbande von diesen. Für die Richtigkeit der im Online-Auftritt der Ticketbande gemachten Angaben wird keine Gewähr übernommen. Dies gilt selbst für solche Angaben, die nicht vom Beherbergungsbetrieb herrühren oder sich auf Daten beziehen, welche in keinem direkten Zusammenhang mit dem Event stehen.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Versand

(1) Aus der Rolle von Ticketbande als Vermittler des Beherbergungsvertrags ergibt sich, dass der Kunde Ticketbande eine entsprechende Vermittlungsvergütung schuldet.

(2) Aus Gründen der Vereinfachung weist Ticketbande die in oben Absatz (1) genannte Vermittlungsvergütung nicht gesondert aus, sondern inkludiert diese in den Preis des Beherbergungsvertrags, welchen sie gemäß oben § 2 Absatz (4) für den Beherbergungsbetrieb einzieht und an diesen – abzüglich der eigenen Vermittlungsvergütung – weiterleitet.

(3) Aus Gründen weiterer Vereinfachung wird dabei in der Rechnung, welche der Kunde erhält, auch der Preis des zwischen dem Kunden und dem Beherbergungsunternehmen geschlossenen Beherbergungsvertrags im Sinne von oben Absatz (2) nicht gesondert ausgewiesen, sondern lediglich ein einheitlicher Preis dargestellt (nachfolgend: „Gesamtpreis“),in welchen nachfolgende Bestandteile einfließen:

(a) Leistung von Ticketbande im Rahmen der AGB NPT und / oder AGB PT;
(b) Leistung von Ticketbande im Rahmen der hiesigen AGB E&H;
(c) Leistung des Beherbergungsbetriebs.

(4) Lediglich auf ausdrücklichen, schriftlich geäußerten Wunsch des Kunden erhält dieser eine Rechnung, in welcher der Gesamtpreis aufgeteilt ist in die sich aus oben Absatz (3) ergebenden Einzelleistungen.

(5) Der Gesamtpreis ist ein Endpreis und beinhaltet die jeweils geltende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Service- / Versandkosten kommen hier lediglich dann noch (extra) hinzu, wenn diese bei der beworbenen Vermittlungsleistung ausdrücklich angegeben sind; ansonsten bewendet es bei den entsprechend anwendbaren Gebührenregelungen der AGB NPT bzw. AGB PT (für die dort umschriebenen Leistungen).

(6) Liegt zwischen dem Datum der Vermittlungsbestätigung und jenem des Events eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten, behält Ticketbande sich Preisänderungen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der Zwischenzeit bereits Zahlungen geleistet haben sollte.

(7) Der Gesamtpreis ist nach Vertragsschluss (Vermittlungsbestätigung) sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für eventuelle Storno-, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte. Die Ausführung der Zahlung ist möglich via Kreditkarte oder Überweisung (Vorkasse). Bei Kreditkartenzahlung erfolgt die Zahlungsabwicklung via  Heidelpay, Postbank.

(8) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Vermittlungsbestätigung (entscheidend hierfür ist die Wertstellung des geschuldeten Betrags auf dem Konto von Ticketbande),sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Jedenfalls in Fällen, in denen zwischen dem letzten Tag der Zahlungsfrist und dem Event ein Zeitraum von weniger als 3 Wochen liegt, bedarf der Rücktritt durch Ticketbande keiner vorherigen Fristsetzung, da Ticketbande andernfalls an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung seiner Leistungen u. U. gehindert wäre. Weitere Ansprüche gegen den Kunden aufgrund Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags von dessen Seite bleiben vorbehalten. Wir sind jedoch auch berechtigt, nicht hingegen verpflichtet, den vom Kunden gegenüber dem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Betrag ganz oder teilweise für ersteren zu verauslagen (nachfolgend: „Auslagen“),soweit wir dieses zur Erreichung des Leistungszwecks nach dem mutmaßlichen Willen des Kunden für erforderlich halten dürfen. Auch im Falle eines Rücktritts vom Vermittlungsvertrag oder einer anderen Leistung i.S.v. § 3 Absatz (3) bleiben wir berechtigt, Auslagen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(9) Ist der Kunde Unternehmer, trägt er das Risiko der Versendung im Sinne von § 447 BGB. Ist der Kunde Verbraucher, gilt Vorstehendes dann, wenn ihm im Rahmen der Bestellabwicklung ausdrücklich eine Versandversicherung angeboten und der Kunde diese abgelehnt hat.


§ 4 Gewährleistung, Haftung und Eventbedingungen

(1) Der Kunde ist gehalten, den vermittelten Beherbergungsvertrag spätestens nach Erhalt der Vertragsunterlagen unmittelbar auf eventuelle Diskrepanzen zwischen Bestellung (Inhalt der Vermittlungsbestätigung) und tatsächlich geschlossenem Beherbergungsvertrag zu überprüfen (beispielsweise falsche Hotelkategorie oder falscher Übernachtungszeitraum) und eventuelle Abweichungen zeitnah per Email an [email protected]zu melden. Gegen Rücksendung der zunächst gelieferten Vertragsunterlagen (Ticketbande wird hierzu eine entsprechende Versandanweisung erteilen und die damit einhergehenden Kosten tragen) erhält der Kunde schnellstmöglich einen vertragsgemäßen Beherbergungsvertrag nachvermittelt. § 323 BGB bleibt – vorbehaltlich nachstehender Regelung in Absatz (2) – unberührt. Weitergehende Ansprüche des Kunden finden ihre Grenzen in den untenstehenden Regelungen von Absatz (4).

(2) Pflichtverletzungen seitens Ticketbande, welche durch diese nicht zu vertreten sind, berechtigen vorbehaltlich § 323 II BGB den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Sonstige (zusätzliche) gesetzliche Anforderungen an die Geltendmachung von Rücktrittsrechten bleiben – klarstellungshalber – unberührt.

(3) Eventuelle Vorgänge oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Event wie etwa Absage, Verschiebung oder sonstige Änderungen sind ohne Einfluss auf den zwischen Ticketbande und Kunden bestehenden Vermittlungsvertrag.

(4) Ticketbande haftet auf Schadensersatz (oder Aufwendungsersatz),und zwar unabhängig von der Rechtsnatur (insbesondere der konkreten Anspruchsgrundlage) sowie der Art und des Umfangs (Schadensersatz statt der Leistung, Verzugsschaden, Begleitschaden, Folgeschaden etc.) des geltend gemachten Anspruchs,

(a) nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern:

(aa) der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;

(bb) eine übernommene Garantie oder schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf;

(cc) ein schuldhaftes Verhalten von Ticketbande zur einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden führt;

(dd) eine zwingende Haftung nach ProdHG begründet ist.

Entsprechendes Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

(b) In den Fällen (bb) von (a) ist die Haftung von Ticketbande jedoch – falls das Verschulden unterhalb der Ebene grober Fahrlässigkeit liegt – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Zugleich ist dann die Verjährungsfrist auf 1 Jahr begrenzt, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(c) Im Übrigen – d.h. für Konstellationen außerhalb der oben in (aa) bis (dd) von (a) geregelten Fälle – ist eine Haftung von Ticketbande auf Schadens- / Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ticketbande.

(d) Eine Veränderung der Beweislast zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen zu (a) – (c) nicht verbunden.


§ 5 Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Die Vermittlung eines Beherbergungsvertrags durch Ticketbande bezieht sich auf solche (durch den Beherbergungsbetrieb zu erbringende) Leistungen i.S.v. § 312g (2) Nr. 9 BGB, die dem Bereich Unterbringung (oder Freizeitgestaltung),nebst hierauf bezogener Dienstleistungen, zugehörig sind und (jedenfalls seitens des Beherbergungsbetriebs) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sind. Damit steht dem Kunden von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu; ein Rückgaberecht wird ihm durch vorliegende AGB E&H (ebenfalls) nicht eingeräumt. Dies bedeutet, dass sämtliche Vermittlungen von Beherbergungsverträgen auf Bestellung des Kunden hin verbindlich sind und – nach Vermittlungsbestätigung durch Ticketbande – die sich aus § 3 für den Kunden ergebenden (Zahlungs-)Verpflichtungen begründen.


§ 6 Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Ticketbande bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die persönlichen Daten des Kunden werden von uns in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Ticketbande ist berechtigt, diese Daten an von ihr mit der Durchführung des Vertrags zwischen ihr und dem Kunden an beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, um die geschlossenen Verträge erfüllen zu können. Auch hierbei sichert Ticketbande zu, dass die Daten des Kunden nicht zu Marketingzwecken an (sonstige) Dritte weitergegeben werden.

(2) Solange der Kunde nicht widerspricht, sind wir sowie ggf. unser Co-Branding-Partner, von dessen Website der Kunde unseren Shop aufgesucht hat, darüber hinaus berechtigt, die erhaltenen Daten zur Beratung des Kunden, zur Werbung, zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(3) Kreditkartendaten sowie Kontodaten werden nicht verarbeitet oder gespeichert und auch keinen Dritten zugänglich gemacht. Sämtliche Bestell- und Bezahltransaktionen sind SSL verschlüsselt.

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§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Sofern der Kunde nicht zugleich Kaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände – vorbehaltlich nachstehender Regelungen in Abs. (2) – unberührt.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf oder in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen von Ticketbande in Bezug auf Beherbergungsverträge – einschließlich lediglich angebahnter Vertragsverhältnisse – sind national wie international ausschließlich die Gerichte der Niederlande zuständig, falls der Kunde Kaufmann oder eine sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist. Örtlich sind in diesem Fall allein die im Gerichtsbezirk für Landgraaf belegenen Gerichte zuständig. Uns steht es jedoch frei, den Kunden, der Kaufmann oder sonstige Person ohne Verbrauchereigenschaft ist, auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen. Gegenüber sonstigen Kunden gilt Vorstehendes entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass hier dem Kunden das Recht verbleibt, andere als die im 4. Abschnitt der EG Verordnung Nr. 44 / 2001 angeführten Gerichte anzurufen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „BRD“),jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie der Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD hat, dann jedoch mit der Maßgabe, dass die Anwendung deutschen Rechts solche Bestimmungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden nicht verdrängen soll, die dessen Schutz bezwecken und von denen nach dem dortigen Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(4) Im Falle eventueller Unklarheiten, Inkonsistenzen oder Widersprüchen zwischen dieser (deutschen) Version der AGB E&H und eventuell bestehenden anderssprachlichen Fassungen ist die deutsche Version maßgebend.

(5) Sollten bei Verträgen zwischen Ticketbande und dem Kunden, deren Bestandteil diese AGB E&H durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB E&H unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der §§ 305 – 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. ihrer Teile nicht berührt werden; vielmehr sind Ticketbande und Kunde in diesen Fällen verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. § 306 BGB bleibt unberührt.